1. Geltungsbereich:
Auch wenn die folgenden Anweisungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten diese für diesen sowie nachfolgende Geschäftsbeziehungen. Als akzeptiert gelten unsere Bestimmungen spätestens mit der Übernahme des Gutes durch den Auftragnehmer. In Ihrer Auftragsbestätigung beinhaltete Anweisungen werden von uns vollumfänglich abgelehnt und somit nicht Bestandteil des Transportauftrages. Alle Nebenabreden, Änderungen & Ergänzungen zu unserem Transportauftrag erhalten erst ihre Wirksamkeit, sobald diese schriftlich durch den Auftraggeber (BuLLogistics) bestätigt werden.
2. Pflichten des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer verbürgt sich dafür, dass dieser die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3,6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigung) besitzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Der Auftragnehmer versichert mit der Übernahme des Transportauftrages die Einhaltung insbesondere des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV), des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Lenk- und Ruhezeitenverordnung VO (EG) Nr. 561/2006, der VO (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber), des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) und des Arbeitszeitengesetzes (ArbZG) in der jeweils aktuellsten Fassung.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren bereits beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit den ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG zuverlässig erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Frachtführer über die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Vertragspartner bzw. Haftender gegenüber der Auftraggeberin bleibt in diesen Fällen der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Frachtpapiere auf Übereinstimmung mit den Frachtstücken hinsichtlich Stückzahl der Colli, Zeichen, Beschaffenheit und Nummern zu überprüfen. Abweichungen sind sofort schriftlich zu festzuhalten und vom Verlader gegenzeichnen zu lassen. Als Empfangsbescheinigungen der Sendungen dienen die vom Empfänger zu unterzeichnenden Frachtbriefe, Lieferscheine und diese muss der Auftragnehmer mit der Rechnung einreichen. Die vorgegebenen Liefertermine müssen pünktlich eingehalten werden. Bei Lieferverzögerungen sowie sonstigen Komplikationen muss der Auftraggeber sofort telefonisch benachrichtigt werden. Fahrzeuge die nicht wie vereinbart zum Termin erscheinen, können keine Wartezeiten geltend machen. Ein eigenverschuldeter Terminverlust sowie die Nichteinhaltung einer Position im Auftrag, berechtigt den Auftraggeber zu einer Frachtzinskürzung von mindestens 30 %. Im Falle einer Lieferfristüberschreitung haftet der Auftragnehmer in voller Höhe für den durch ihn entstehenden Schaden und folge Schäden. Bei Nichtgestellung oder Ausfall des LKW ist der Auftraggeber bevollmächtigt, ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Die Mehrkosten für das Charterns eines Ersatzfahrzeuges hat der Auftragnehmer zu tragen. Die Fahrzeuge des Auftragnehmers müssen mit der erforderlichen Anzahl von Spanngurten, Keilen sowie Kantenschonern ausgerüstet sein. Der Auftragnehmer haftet für fehlende Ausrüstung und damit verbundene Auslagen des Verladens. Die Zuladung der Fahrzeuge darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Transport auf mautpflichtigen Straßen: Sie als Mautschuldner versichern, die Verpflichtungen aus den einschlägigen nationalen Gesetzen inklusive Verordnungen einzuhalten. Insbesondere versichern Sie, die für diesen Transport anfallende Mautgebühr in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten und die mautpflichtigen Straßen in entsprechendem Umfang auch tatsächlich zu nutzen.
3. Haftung:
Nach § 449 Abs. 2 HGB wird die Haftung des Auftragnehmers für die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB mit 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
4. Versicherung:
Der Auftragnehmer hat die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) für die Dauer der Zusammenarbeit im Umfang der vereinbarten Höchsthaftung in Bestand zu halten und den Auftraggeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen. Ein Wechsel des Versicherers ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Vorlage einer Kopie der neuen Police anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Ausfertigung der Versicherungsbestätigung gem. § 7a GüKG stets im Fahrzeug mitgeführt wird. Soweit der Auftraggeber berechtigt ist, wegen eines Schadenfalles Anspruche gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, tritt der Auftragnehmer hiermit die aus dem Schadensfall bestehenden Ansprüche gegen seinen Versicherer and die BuLLogistics GmbH & Co. KG (Auftraggeber) ab. Stand 03.01.2023
5. Paletten und sonstige Ladehilfsmittel:
Ist im Auftrag „Palettentausch“ vermerkt ist, sind vom Auftragnehmer an der Beladestelle Ladehilfsmittel in jeweils gleicher Anzahl der übernommenen Ladehilfsmittel mittlerer Art und Güte im Sinne von § 243 BGB Zug um Zug zu tauschen und bei der Entladestelle Ladehilfsmittel in jeweils gleicher Anzahl mittlerer Art und Güte anzufordern und Zug um Zug zu übernehmen. Scheitert eine Übernahme beim Empfänger aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einholung einer Weisung. Soweit der Auftragnehmer einen Tausch der Ladehilfsmittel bei der Beladung nicht durchgeführt hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ladehilfsmittel gleicher Anzahl, mittlerer Art und Güte innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung an den Absender zurück zu transportieren. Scheitert ein Rücktransport aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schriftlichen Dokumentation des Hinderungsgrundes. Werden die Ladehilfsmittel vom Auftragnehmer nicht innerhalb der vorgenannten Frist an den Absender zurückgeführt und kann sich der Auftragnehmer nicht durch schriftliche Dokumentation des unverschuldeten Scheiterns entlasten, so leistet der Auftragnehmer Schadensersatz unter Verzicht auf eine nochmalige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wie folgt: Europalette 15,00 €, Gitterbox 100,00 €. Zusätzlich ersetzt der Auftragnehmer den für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Arbeitsaufwand in Höhe einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 € netto je Schadensrechnung. Der Auftragnehmer hat die Durchführung des Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage entsprechender Belege (Palettenscheine, Quittungen, etc.) nachzuweisen. Entgegen Ziffer 19 ADSp ist es der Auftraggeberin gestattet, Schadensersatzansprüche und Bearbeitungsgebühren aus unterbliebenem Lademitteltausch gegenüber Frachtlohnansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen.
6. Kundenschutz / Neutralität:
a) Absoluter Kundenschutz gilt als vereinbart. Der Auftragnehmer bzw. von ihm eingesetzte Partnerunternehmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar, z. B. über oder für Dritte, geschäftlich Kontakt zu den Kunden bzw. Auftraggebern der Auftraggeberin aufnehmen. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter sowie die mit ihm zusammenarbeitenden Partnerunternehmen sind verpflichtet, jegliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden bzw. Auftraggebern zu beeinträchtigen. Nach Beendigung des Vertrages gelten die vorstehenden Kundenschutzbestimmungen für die Dauer von 1 Jahr fort. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Entgelt für die Frachtleistung eine angemessene Entschädigung für die vertragliche sowie nachvertragliche Kundenschutzvereinbarung beinhaltet.
b) Sämtliche Lieferungen haben neutral zu erfolgen.
c) Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Kundenschutzvereinbarung oder der Neutralitätspflicht wird ohne Berufung auf den Fortsetzungszusammenhang eine Vertragstrafe in Höhe von je 150,00 € – 5.000,00 € fällig. Daneben bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unberührt.
7. Vertraulichkeit:
Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind und der Auftraggeber einer Bekanntgabe vorher nicht schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer die Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
8. Aufrechnung und Pfandrecht:
a) Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche ihm gegen den Auftragnehmer zustehenden Forderungen von dessen Frachtzinsforderungen oder sonstigen Forderungen in Abzug zu bringen. Gegen Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag und damit zusammenhängende Forderungen sowie Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden.
b) Der Auftragnehmer verzichtet hiermit für sich sowie für die von ihm eingesetzten Partnerunternehmen auf die Geltendmachung eines konnexen oder inkonnexen Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts bezüglich der in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt befindlichen, vertragsgegenständlichen Güter.
9. Standgeld: Für die Be-und Entladung sind insgesamt 12-Stunden standgeldfrei. Der Auftragnehmer hat sich eventuell anfallende Wartezeiten vom Verlader bzw. Entlader schriftlich bestätigen zu lassen. Anderenfalls können Standgeldforderungen nicht berücksichtigt werden. 10. Abtretung: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm gegen Dritte im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen Schadensersatzansprüche auf Verlangen an die Auftraggeberin abzutreten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.